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   VG Hamburg, 18.01.2016 - 15 E 5340/15   

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VG Hamburg, 18.01.2016 - 15 E 5340/15 (https://dejure.org/2016,67524)
VG Hamburg, Entscheidung vom 18.01.2016 - 15 E 5340/15 (https://dejure.org/2016,67524)
VG Hamburg, Entscheidung vom 18. Januar 2016 - 15 E 5340/15 (https://dejure.org/2016,67524)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 45 Abs 1 S 2 Nr 3 StVO, § 2 Abs 1 Nr 2 BImSchV 16
    Anspruch auf verkehrslärmmindernde und abgasmindernde Maßnahmen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84

    Voraussetzungen des Anspruchs auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz der

    Auszug aus VG Hamburg, 18.01.2016 - 15 E 5340/15
    Bei Verletzung geschützter Individualinteressen kann diese Befugnis der Behörde in eine Handlungspflicht und damit einen Anspruch Betroffener auf Tätigwerden münden (BVerwG, Urteil vom 4.6.1986, 7 C 76/84, BVerwGE 74, 234 ff., juris Rn. 10).

    Aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung muss ein Einschreiten gegen Verkehrslärm dann erwogen werden, wenn Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss (grundlegend BVerwG, Urteil vom 4.6.1986, 7 C 76/84, BVerwGE 74, 234 ff., juris Rn. 13).

    Da die vorgenannten Immissionsgrenzwerte lediglich einen Orientierungspunkt darstellen, kann ein Tätigwerden der Behörde in besonderen Fällen auch dann in Betracht kommen, wenn die Grenzwerte noch nicht überschritten sind, z.B. bei erheblicher Nutzung einer reinen Wohnstraße entgegen ihrer Funktion als Schleichweg zur Umgehung einer Hauptverkehrsstraße (z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.5.1997, 5 S 1842/95, juris Rn. 32 und VG Ansbach, Urteil vom 20.2.2009, AN 10 K 07.01199, juris Rn. 50; vgl. dazu auch bereits BVerwG, Urteil vom 4.6.1986, 7 C 76/84, BVerwGE 74, 234 ff., juris Rn. 13) , weil dann bereits die Verkehrsstärke eine im Einzelfall unzumutbare Lärmbelastung indiziert oder aber von der Fahrzeugmenge weitere nicht hinzunehmende Belastungen für die Anwohner ausgehen.

    Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der dortigen Schwellenwerte nicht allein für die bloße Eröffnung des behördlichen Ermessens maßgeblich, sondern kann Betroffenen bereits einen Rechtsanspruch auf Lärmschutz geben, da bei Überschreitung dieser Werte bereits eine Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 4.6.1986, 7 C 76/84, BVerwGE 74, 234 ff., juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 13.3.2008, 3 C 18/07, BVerwGE 130, 383 ff., juris Rn. 33 f.; Hess. VGH, Urteil vom 19.02.2014, 2 A 1465/13, juris Rn. 24, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 10.11.2004, 9 A 67/03, juris Rn. 44; Bay. VGH, Urteile vom 21.3.2012, 11 B 10.1657, juris Rn. 30, und Beschluss vom 10.3.2015, 11 ZB 14.1910, juris Rn. 8).

    Allerdings darf die zuständige Behörde selbst bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen von verkehrsbeschränkender Maßnahmen absehen, wenn ihr dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint (BVerwG, Beschluss vom 18.10.1999, 3 B 105/99, juris Rn. 2 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 4.6.1986, 7 C 76/84, BVerwGE 74, 234 ff., juris Rn. 13 f.) .

    Da die wesentliche Belastung der Anwohner zur Nachtzeit stattfindet, ist als mildere Maßnahme eine nur auf die Nachtstunden beschränkte Geschwindigkeitsbegrenzung zu erwägen, die den Vorteil hätte, den Hauptberufsverkehr nicht einzuschränken (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 4.6.1986, 7 C 76/84, BVerwGE 74, 234 ff., juris Rn. 18; siehe dazu auch die entsprechenden Maßnahmen im Lärmaktionsplan Hamburg 2013, S. 28).

    Insbesondere lässt sich keine alternative Streckenführung erkennen, die den Busverkehr ohne Verlagerung (eines Teils) des Lärmproblems auf andere Anlieger aus der H. Straße herausnehmen könnte (vgl. zu diesem Aspekt bereits BVerwG, Urteil vom 4.6.1986, 7 C 76/84, BVerwGE 74, 234 ff., juris Rn. 13).

  • VGH Bayern, 21.03.2012 - 11 B 10.1657

    Anspruch eines Straßenanliegers auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen; keine

    Auszug aus VG Hamburg, 18.01.2016 - 15 E 5340/15
    Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verkehrslärmbelastung i. S. d. § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 9 StVO sind nach der herrschenden Rechtsprechung die unmittelbar nur für den Neubau von Straßen oder deren wesentliche Änderung geltenden Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) als Orientierungspunkte heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 22.12.1993, 11 C 45/92, juris Rn. 30; Bay VGH, Urteil vom 21.3.2012, 11 B 10.1657, juris Rn. 27 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 19.2.2014, 2 A 1465/13, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.9.2009, OVG 1 N 71.09, juris Rn. 8).

    Die Berechnung der jeweiligen Lärmimmissionen in Bezug auf konkrete Gebäude erfolgt dabei nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90), einer Verwaltungsvorschrift (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 21.3.2012, 11 B 10.1657, juris Rn. 29; VG Oldenburg, Urteil vom 13.6.2014, 7 A 7110/13, juris Rn. 98; siehe auch Abschnitt 2.1. der Lärmschutz-Richtlinien-StV, VkBl. 2007, 768), und nicht durch Messung.

    Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der dortigen Schwellenwerte nicht allein für die bloße Eröffnung des behördlichen Ermessens maßgeblich, sondern kann Betroffenen bereits einen Rechtsanspruch auf Lärmschutz geben, da bei Überschreitung dieser Werte bereits eine Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 4.6.1986, 7 C 76/84, BVerwGE 74, 234 ff., juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 13.3.2008, 3 C 18/07, BVerwGE 130, 383 ff., juris Rn. 33 f.; Hess. VGH, Urteil vom 19.02.2014, 2 A 1465/13, juris Rn. 24, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 10.11.2004, 9 A 67/03, juris Rn. 44; Bay. VGH, Urteile vom 21.3.2012, 11 B 10.1657, juris Rn. 30, und Beschluss vom 10.3.2015, 11 ZB 14.1910, juris Rn. 8).

  • VGH Hessen, 19.02.2014 - 2 A 1465/13

    Klage gegen Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf B 252 bleibt ohne Erfolg

    Auszug aus VG Hamburg, 18.01.2016 - 15 E 5340/15
    Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verkehrslärmbelastung i. S. d. § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 9 StVO sind nach der herrschenden Rechtsprechung die unmittelbar nur für den Neubau von Straßen oder deren wesentliche Änderung geltenden Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) als Orientierungspunkte heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 22.12.1993, 11 C 45/92, juris Rn. 30; Bay VGH, Urteil vom 21.3.2012, 11 B 10.1657, juris Rn. 27 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 19.2.2014, 2 A 1465/13, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.9.2009, OVG 1 N 71.09, juris Rn. 8).

    Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der dortigen Schwellenwerte nicht allein für die bloße Eröffnung des behördlichen Ermessens maßgeblich, sondern kann Betroffenen bereits einen Rechtsanspruch auf Lärmschutz geben, da bei Überschreitung dieser Werte bereits eine Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 4.6.1986, 7 C 76/84, BVerwGE 74, 234 ff., juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 13.3.2008, 3 C 18/07, BVerwGE 130, 383 ff., juris Rn. 33 f.; Hess. VGH, Urteil vom 19.02.2014, 2 A 1465/13, juris Rn. 24, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 10.11.2004, 9 A 67/03, juris Rn. 44; Bay. VGH, Urteile vom 21.3.2012, 11 B 10.1657, juris Rn. 30, und Beschluss vom 10.3.2015, 11 ZB 14.1910, juris Rn. 8).

  • BVerwG, 13.03.2008 - 3 C 18.07

    Autobahnmaut; Maut; Mautflucht; Mautausweichverkehr; erhebliche Auswirkungen

    Auszug aus VG Hamburg, 18.01.2016 - 15 E 5340/15
    Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der dortigen Schwellenwerte nicht allein für die bloße Eröffnung des behördlichen Ermessens maßgeblich, sondern kann Betroffenen bereits einen Rechtsanspruch auf Lärmschutz geben, da bei Überschreitung dieser Werte bereits eine Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 4.6.1986, 7 C 76/84, BVerwGE 74, 234 ff., juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 13.3.2008, 3 C 18/07, BVerwGE 130, 383 ff., juris Rn. 33 f.; Hess. VGH, Urteil vom 19.02.2014, 2 A 1465/13, juris Rn. 24, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 10.11.2004, 9 A 67/03, juris Rn. 44; Bay. VGH, Urteile vom 21.3.2012, 11 B 10.1657, juris Rn. 30, und Beschluss vom 10.3.2015, 11 ZB 14.1910, juris Rn. 8).
  • BVerwG, 22.12.1993 - 11 C 45.92

    Zur Ausnahmegenehmigung von einem Verkehrsverbot für einen Gewerbebetrieb

    Auszug aus VG Hamburg, 18.01.2016 - 15 E 5340/15
    Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verkehrslärmbelastung i. S. d. § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 9 StVO sind nach der herrschenden Rechtsprechung die unmittelbar nur für den Neubau von Straßen oder deren wesentliche Änderung geltenden Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) als Orientierungspunkte heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 22.12.1993, 11 C 45/92, juris Rn. 30; Bay VGH, Urteil vom 21.3.2012, 11 B 10.1657, juris Rn. 27 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 19.2.2014, 2 A 1465/13, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.9.2009, OVG 1 N 71.09, juris Rn. 8).
  • BVerwG, 10.11.2004 - 9 A 67.03

    Schallschutz; Neubau; bauliche Änderung; wesentliche Änderung; Schienenweg;

    Auszug aus VG Hamburg, 18.01.2016 - 15 E 5340/15
    Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der dortigen Schwellenwerte nicht allein für die bloße Eröffnung des behördlichen Ermessens maßgeblich, sondern kann Betroffenen bereits einen Rechtsanspruch auf Lärmschutz geben, da bei Überschreitung dieser Werte bereits eine Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 4.6.1986, 7 C 76/84, BVerwGE 74, 234 ff., juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 13.3.2008, 3 C 18/07, BVerwGE 130, 383 ff., juris Rn. 33 f.; Hess. VGH, Urteil vom 19.02.2014, 2 A 1465/13, juris Rn. 24, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 10.11.2004, 9 A 67/03, juris Rn. 44; Bay. VGH, Urteile vom 21.3.2012, 11 B 10.1657, juris Rn. 30, und Beschluss vom 10.3.2015, 11 ZB 14.1910, juris Rn. 8).
  • VG Oldenburg, 13.06.2014 - 7 A 7110/13

    Anlieger; Anwohner; Berechnung; Bewertung; Datenbasis; Ermessensfehlerfreie

    Auszug aus VG Hamburg, 18.01.2016 - 15 E 5340/15
    Die Berechnung der jeweiligen Lärmimmissionen in Bezug auf konkrete Gebäude erfolgt dabei nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90), einer Verwaltungsvorschrift (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 21.3.2012, 11 B 10.1657, juris Rn. 29; VG Oldenburg, Urteil vom 13.6.2014, 7 A 7110/13, juris Rn. 98; siehe auch Abschnitt 2.1. der Lärmschutz-Richtlinien-StV, VkBl. 2007, 768), und nicht durch Messung.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.1997 - 5 S 1842/95

    Verpflichtungsklage zwecks Aufstellung von Verkehrszeichen: Beurteilungszeitpunkt

    Auszug aus VG Hamburg, 18.01.2016 - 15 E 5340/15
    Da die vorgenannten Immissionsgrenzwerte lediglich einen Orientierungspunkt darstellen, kann ein Tätigwerden der Behörde in besonderen Fällen auch dann in Betracht kommen, wenn die Grenzwerte noch nicht überschritten sind, z.B. bei erheblicher Nutzung einer reinen Wohnstraße entgegen ihrer Funktion als Schleichweg zur Umgehung einer Hauptverkehrsstraße (z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.5.1997, 5 S 1842/95, juris Rn. 32 und VG Ansbach, Urteil vom 20.2.2009, AN 10 K 07.01199, juris Rn. 50; vgl. dazu auch bereits BVerwG, Urteil vom 4.6.1986, 7 C 76/84, BVerwGE 74, 234 ff., juris Rn. 13) , weil dann bereits die Verkehrsstärke eine im Einzelfall unzumutbare Lärmbelastung indiziert oder aber von der Fahrzeugmenge weitere nicht hinzunehmende Belastungen für die Anwohner ausgehen.
  • BVerwG, 18.10.1999 - 3 B 105.99

    Zum Anlieger-Lärmschutz durch straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen

    Auszug aus VG Hamburg, 18.01.2016 - 15 E 5340/15
    Allerdings darf die zuständige Behörde selbst bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen von verkehrsbeschränkender Maßnahmen absehen, wenn ihr dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint (BVerwG, Beschluss vom 18.10.1999, 3 B 105/99, juris Rn. 2 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 4.6.1986, 7 C 76/84, BVerwGE 74, 234 ff., juris Rn. 13 f.) .
  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.2003 - 5 S 1004/03

    Verneinte Klagebefugnis eines Verkehrsunternehmers gegen Teileinziehung einer

    Auszug aus VG Hamburg, 18.01.2016 - 15 E 5340/15
    Da ein Kraftverkehrsunternehmer keinen Rechtsanspruch auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen hat, wird er trotz genehmigter Linienführung durch den Wegfall des Gemeingebrauchs an einer Straße - oder dessen Einschränkung - nicht in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt (m.w.N. VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 1.8.2003 5 S 1004/03, juris Rn. 2).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2009 - 1 N 71.09

    Zulassungsbegehren; verkehrsbeschränkende Maßnahmen; Lärmschutz;

  • OVG Sachsen, 08.06.2009 - 3 B 23/09

    Anordnung verkehrsrechtlicher Lärmschutzmaßnahmen im einstweiligen

  • VG Ansbach, 20.02.2009 - AN 10 K 07.01199

    Nutzung einer Wohnstraße als Schleichweg; verkehrsbeschränkende bzw.

  • VGH Bayern, 10.03.2015 - 11 ZB 14.1910

    Anspruch eines Straßenanliegers auf Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung

  • VG Hamburg, 14.12.2022 - 15 K 5372/17

    Erfolglose Klage eines Anwohners auf straßenverkehrsbehördliches Einschreiten zum

    Für die Einzelheiten wird auf den Antrag verwiesen (Bl. 10 f. d. A. 15 E 5340/15).

    Am 30. September 2015 beantragte er im Wege der einstweiligen Anordnung (15 E 5340/15) die Einführungen von Tempo 30 auf der H-Straße zwischen den Straßen (...), die Sperrung der H-Straße in diesem Abschnitt für den Bus- oder den gesamten Schwerlastverkehr sowie die Kontrolle der Geschwindigkeitsbegrenzung durch repressive Maßnahmen.

    Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Prozessakte des Eilverfahrens 15 E 5340/15, die zweibändige Sachakte - alle Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung - sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

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